Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für individuelle Firmenveranstaltungen beim Eisstockschießen am Nockherberg / Winterfest am Nockherberg

Dahoam in Minga GmbH

  1. Allgemeines

In nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden unsere Kunden bzw. Vertragspartner als „Auftraggeber“, die Dahoam in Minga GmbH, Eisstockschießen am Nockherberg, Winterfest am Nockherberg, als „DiM“ bezeichnet. Eine rechtliche Einordnung der jeweiligen Vertragsbeziehungen soll damit nicht vorgenommen werden.
Allen Angeboten und Vereinbarungen der DiM liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme des Angebots vom Auftraggeber anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn DiM gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen keinen Widerspruch erhebt. Im Übrigen gelten die jeweils bei Vertragsschluss bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden werden nur gültig, soweit DiM sich damit ausdrücklich in schriftlicher Form einverstanden erklärt.

  1. Vertragsschluss und Angebot

Vertragserklärungen von DiM, insbesondere Leistungsangebote z.B. zum Abschluss eines Veranstaltungsvertrages, Reservierungsbestätigungen und etwaige Angebotsannahmen, verpflichten DiM nur dann, sofern diese in schriftlicher Form erklärt werden. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch DiM. Sollten trotz des Schriftformerfordernisses ohne schriftlichen Vertrag durch DiM Leistungen für den Auftraggeber auf dessen mündliche Weisung ausgeführt werden, entsteht ein Vergütungsanspruch von DiM jeweils entsprechend dem unterbreiteten Angebot bzw. andernfalls in ortsüblicher, angemessener Höhe.

  1. Änderungen

DiM ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss zu berücksichtigen, es sei denn DiM erklärt sich schriftlich hiermit einverstanden. Sofern DiM den Änderungswünschen des Auftraggebers nachkommt, werden diese Leistungen in die Kostenkalkulation des Vertrages aufgenommen oder dem Auftraggeber nach deren Erbringung in Höhe der ortsüblichen angemessenen Vergütung berechnet. Die von DiM akzeptierten Änderungswünsche des Auftraggebers finden auch bei der Summe der bestellten Leistungen nach Ziff. 7. der AGB Berücksichtigung.

  1. Leistungsumfang

Zu den Leistungen von DiM zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. DiM bestimmt, wenn nicht anders vereinbart, welcher Betrieb den Auftrag ausführen wird. Soweit DiM aufgrund der Wünsche des Auftraggebers Leistungen Dritter in Anspruch nehmen muss, ist DiM berechtigt, die jeweiligen Subunternehmerverträge im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu schließen. DiM wird diese Fremdleistungen im Rahmen der Angebote kenntlich machen. Der genaue Gegenstand und die damit verbundenen Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Gegenstände und Materialien, mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind und von DiM geliefert werden, bleiben im Eigentum von DiM und sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an DiM herauszugeben. Etwaige Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände gemäß Satz 1 zu Wiederbeschaffungspreisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Soweit Getränke auf Kommissionsbasis geliefert werden, erfolgt eine Rücknahme nur, sofern die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind. Zu Beweiszwecken hat der Auftraggeber bei Rückgabe eine entsprechende Quittung anzufertigen, welche Art und Umfang der zurückgegebenen Getränke genau beziffert. Diese Quittung entfaltet nur Beweiswirkung, wenn sie von DiM bzw. einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet ist. Soweit von Seiten des Auftraggebers keine anderweitige schriftliche Anweisung ergeht, ist DiM berechtigt, nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung im Rahmen der Aufräumarbeiten etwaige nicht verzehrte Waren zu entsorgen. Dies gilt nicht für Getränke, deren Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.

Von DiM angebotene Leistungen, insbesondere das Sortiment der Waren sowie Speisen und Getränke sind oft saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Soweit bei Durchführung der Veranstaltung einzelne im Angebot genannte Leistungen/ Waren nicht vorhanden sein sollten, behält sich DiM vor, diese gegen zumindest gleichwertige Ware auszutauschen. Die angebotenen Leistungen und Waren verstehen sich daher freibleibend.

  1. Preise, Mindestumsatz

Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wird zwischen dem Auftraggeber und dem DiM ein Mindestumsatz vereinbart, so bezieht sich dieser auf Speisen und Getränke. Der Auftraggeber trägt die Differenz zwischen dem Mindestumsatz und dem auf der Veranstaltung tatsächlich erzielten geringeren Umsatz, wobei hier die MwSt. nicht einzuberechnen ist.

Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2010 = 100 gegenüber dem für den Zeitpunkt ab dem fünften Monat nach Vertragsabschluss veröffentlichten Index um mindestens 10%, so kann jede Partei eine Anpassung der vereinbarten Vertrags-/Auftragssumme um diesen Prozentsatz verlangen. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung ist diese Regelung entsprechend anwendbar. Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Beteiligten verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.

Lehnt der Auftraggeber die Erhöhung der Vertragssumme gemäß Ziff. 1 ab oder kommt er mit deren Zahlung in Verzug, besteht das Recht der DiM, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche DiM auf entgangenen Gewinn bleiben davon unberührt. Dem Auftraggeber stehen hingegen in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadenersatz zu.

  1. Lieferzeit/ Unvorhersehbare Ereignisse

Die in den jeweiligen getroffenen Vereinbarungen angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.
DiM wird jedoch von einer Lieferverpflichtung frei, sofern er an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, welche er trotz der nach den Umständen des Vorfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu zählt insbesondere höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Betriebsstörungen (z.B. Streik oder Aussperrungen), behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Waren etc., sofern durch die vorstehenden Umstände die rechtzeitige und richtige Lieferung oder Leistung unmöglich wird. Bei diesen Hinderungsgründen ist es unerheblich, ob sie bei dem Auftraggeber, bei DiM oder einem Lieferanten von DiM entstehen. Soweit DiM aufgrund vorstehender Vorschriften von der Lieferverpflichtung frei wird, entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Auch Rücktrittsrechte entfallen. DiM kann sich jedoch auf die genannten Umstände nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich nach Eintritt der Umstände benachrichtigt. Unbeschadet dessen ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die DiM gemäß vorstehender Regelung von der Leistung frei wird, zu erstatten. DiM ist verpflichtet, die Kosten zu minimieren.

  1. Rücktritt

Ab Annahme des Angebots durch den Auftraggeber werden bei Rücktritt von Seiten des Auftraggebers folgende Stornogebühren pauschal in Rechnung gestellt:

– ab Unterschrift des Auftraggebers bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 10%

– ab 5 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20%
– ab 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn 30%
– ab 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40%

– ab 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 60% –

ab 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80%

Die Berechnungsgrundlage bezieht sich dabei auf

  1. a) die Summe der Leistungen (ohne MwSt.), die sich aus der der Veranstaltung zugrundeliegenden Kostenkalkulation der DiM oder aus den vom Auftraggeber bestellten Leistungen ergibt,
  2. b) andernfalls die Summe, die als Mindestumsatz ohne MwSt. vereinbart wurde.

DiM ist jederzeit berechtigt, per Rechnung mit ausgewiesener MwSt. einen Vorschuss vom Auftraggeber auf die bestellten Leistungen zu verlangen. Sollte dieser Vorschuss nicht innerhalb der von DiM gesetzten Frist eingegangen sein, ist DiM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

DiM ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn berechtige Zweifel daran bestehen, ob der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und in vollem Umfang nachkommen wird. Berechtigte Zweifel liegen insbesondere dann vor, wenn

– der Auftraggeber einen Insolvenzantrag stellt, ein Dritter im Hinblick auf den Auftraggeber einen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag stellt, ein Insolvenzverfahren gegen den Auftraggeber eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solches Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; oder
– der Auftraggeber gegenüber einer Bank oder gegenüber DiM unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen gemacht hat, die seine Kreditwürdigkeit betreffen oder sich aus der Auskunft von anerkannten Schuldnerdateien wie Creditreform oder Schufa negative Angaben ergeben, oder

– der Auftraggeber eine fällige Zahlung an DiM nicht fristgerecht geleistet hat.

Hat DiM berechtigte Zweifel, teilt DiM dies dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern mit. Widerlegt der Auftraggeber die negative Kreditwürdigkeit, bzw. die Schuldnerkarteieintragungen oder zahlt der Auftraggeber daraufhin den von DiM in Rechnung gestellten Vorschuss binnen 3 Kalendertagen und mindestens 3 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung vorbehaltlos per Vorkasse, steht DiM aus diesem Grund kein Rücktrittsrecht mehr zu.

In allen genannten Fällen des Rücktritts von DiM ist dieser berechtigt, entweder die gleichen Beträge wie beim Rücktritt des Auftraggebers gemäß obiger Stornostaffel gemäß Ziff. 7. a) oder den vereinbarten Mindestumsatz gem. Ziff. 7. b) oder den konkreten Schaden vom Auftraggeber zu verlangen. In allen Fällen bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, DiM einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Andere Ansprüche der DiM auf Schadenersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.

  1. Zahlung, Verzug, Aufrechnung

Der offene Saldo der Schlussabrechnung ist unverzüglich ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung oder bis zu dem gesetzten Zahlungsziel fällig.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 12 Prozent pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder Dritter wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

  1. Beanstandungen

Beanstandungen sind zunächst unverzüglich mündlich dem ausführenden Betrieb der Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsleitern in konkretisierter Form mitzuteilen. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und den Leistungen von DiM sind von dem Auftraggeber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von einem Tag nach der Entdeckung schriftlich dem Veranstaltungsleiter bzw. DiM mitzuteilen. Soweit der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nachkommt und deshalb die Mängel während oder bis zum Ende der Veranstaltung nicht rechtzeitig behoben werden können, ist die Berufung des Auftraggebers auf Ansprüche aufgrund der festgestellten Mängel ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der Übernahme einer Garantie können gegenüber DiM nur dann geltend gemacht werden, wenn die Übernahme der Garantie von DiM im Vertrag oder anderweitig schriftlich ausdrücklich als eine solche bezeichnet wird.

  1. Haftung und Gefahrenübergang

Unverzüglich bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese sorgfältig zu prüfen. Im Falle etwaiger Reklamationen gilt Ziff. 9. Mit Übernahme der Lieferung bzw. Sachleistungen gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr der Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über. Eine Haftung von DiM für Verlust, unmittelbare und mittelbare Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von DiM oder eines Erfüllungsgehilfen von DiM verursacht werden.

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch die Veranstaltung des Auftraggebers bzw. durch die Teilnehmer der Veranstaltung des Auftraggebers an dem Veranstaltungsort, z.B. dem Paulaner am Nockherberg in München, zugefügt werden, auch wenn nicht konkret geklärt werden kann, durch welchen Teilnehmer der Schaden verursacht worden ist. Schäden im Sinne dieser Vorschrift sind Schäden am Bauwerk einschließlich Versorgungsleitungen, an der Einrichtung und an allen für die Veranstaltung genutzten Gegenständen. Besteht aufgrund eines Schadenereignisses ein Anspruch des Auftraggebers gegen einen Dritten, zum Beispiel gegen eine Versicherung, tritt der Auftraggeber die Forderung an DiM ab. DiM nimmt die Abtretung an.

  1. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

  1. Teilwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder selbständiger Teile einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen oder der übrigen Teile von Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen oder der Teile einzelner Bestimmungen treten wirtschaftlich vergleichbare und den Interessen der jeweiligen Partei vergleichbare Bestimmungen, ansonsten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, gilt für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand München.

  1. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

Stand: 13.02.2023